Als Patient in unserer Praxis können Sie online Überweisungen zur Abholung in unserer Praxis vorbestellen. Bei bestimmten Überweisungen ist zuvor ein Arztkontakt notwendig. Hierzu bitte einen Termin direkt Online vereinbaren.
Die Versichertenkarte muss bereits im laufenden Quartal eingelesen worden sein oder beim Abholen der Überweisung vorgelegt werden. In der Regel liegt die Überweisung am folgenden Werktag zur Abholung bereit.
Sollte sich an Ihren Versichertendaten seit Ihrem letzten Praxisbesuch etwas verändert haben, kommen Sie bitte direkt mit Ihrer Gesundheitskarte in unsere Praxis, um Ihre Daten zu aktualisieren und sehen von einer Online-Rezeptbestellung ab, da es sonst bei der Abholung des Rezeptes durch umfangreiche Änderungen zu längeren Wartezeiten kommt.
Wofür benötige ich Zwingend eine Überweisung?
Ausnahmen bestimmen die Regel: bei einigen Fachärzten ist der Zugang tatsächlich nur per Überweisung durch den behandelnden Arzt möglich. Hier führt der Weg zunächst zwingend zum Hausarzt. Dabei geht es um Fachärzte für spezielle diagnostische Verfahren und Therapien, die mit hohem technischen oder medizinischem Aufwand und besonderen Risiken verbunden sind. Solche Ärzte können nicht „einfach so“ nach eigener Einschätzung in Anspruch genommen werden. Konkret geht es um:
- Facharzt für Laboratoriumsmedizin
- Facharzt für Nuklearmedizin
- Facharzt für Radiologie
- Facharzt für Strahlentherapie
- Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie
- Facharzt für Pathologie
- Facharzt für Transfusionsmedizin.
Ausnahme von der Ausnahme: für Mammographien im Rahmen der Brustkrebsvorsorge dürfen Radiologen auch ohne vorherige Überweisung aufgesucht werden.
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Eine Überweisung ist immer von Vorteil!
Eine Überweisung sollte keineswegs als unnötiger Zeitaufwand angesehen werden, sondern kann sich als sehr vorteilhaft für Behandlung und Therapie erweisen. In erster Linie wird der Überweisungsschein zwischen Hausarzt und Facharzt als Kommunikationsmittel genutzt.
Mithilfe eines Überweisungsscheins können relevante Informationen über die Beschwerden, Diagnose und Krankheitsstand an den Facharzt weitergegeben werden. Auch Medikamentenplan, Laborwerte und Befunde können beigelegt werden. Damit bekommt der Facharzt einen umfangreichen Eindruck vom Patienten und seinen Beschwerden. Das bedeutet nicht nur ein Zeitersparnis für den Facharzt sondern gewährleistet zudem eine zielgerichtete Diagnose und Behandlung. So können zum Beispiel mögliche Risiken reduziert werden, wie Wechselwirkungen mit Medikamenten.
In Deutschland besteht grundsätzlich freie Arztwahl – das gilt auch für Kassenpatienten. Von daher ist eine Überweisung aus Patientensicht nicht zwingend. Man kann demnach sofort zum Facharzt gehen und muss nicht den Umweg über den Hausarzt wählen. Allerdings gibt es ein paar Einschränkungen.
Bei der sogenannten hausarztzentrierten Versorgung (HZV) sind Mitglieder in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei der Arztwahl – unabhängig von einer Überweisung – an Vertragsärzte der Krankenkassen gebunden, wenn eine Kostenübernahme erfolgen soll.
Die HZV – umgangssprachlich „das Hausarztmodell“ – ist so etwas Ähnliches wie der Primärarzttarif in der privaten Krankenversicherung. Kassenpatienten verpflichten sich hier freiwillig, bei Beschwerden zuerst ihren Hausarzt aufzusuchen und Fachärzte nur mit Überweisung in Anspruch zu nehmen. Dafür gibt es in der GKV zwar keinen besonderen Tarif. GKV-Mitglieder, die sich in dieser Hinsicht beschränken, erhalten aber besondere Vorteile – zum Beispiel zusätzliche Vorsorgeleistungen, reduzierte Zuzahlungen, Vorzugs-Angebote bei der Terminvergabe und ähnliches. Auch hier bestimmen Ausnahmen die Regel.
So müssen keine Überweisungsscheine vorgelegt werden, wenn es sich um die folgenden Facharztrichtungen handelt:
- Gynäkologie
- Augenheilkunde
- Kinder- und Jugendmedizin
- Zahnheilkunde
- Notfallbehandlung
Aus Sicht des Hausarztes stellt sich die Lage etwas anders dar. Hält der Arzt ergänzende diagnostische oder therapeutische Leistungen für erforderlich, die über seine Möglichkeiten hinausgehen, ist er verpflichtet, eine Überweisung an einen Facharzt auszustellen. Entscheidend ist dabei allerdings die medizinische Notwendigkeit.
Ist aus medizinischer Sicht ein Facharzt-Besuch nicht notwendig, erübrigt sich die Überweisung. Wann und wie eine Überweisung genau erfolgen soll, ist im sogenannten „Manteltarifvertrag Ärzte“ geregelt – einer Vereinbarung zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband.
Folgende Überweisungs-Anlässe und -Arten werden unterschieden:
Auftragsüberweisung
Bei der Auftragsüberweisung soll der Fachkollege eine ganz bestimmte Leistung (Durchführung bestimmter Untersuchungen) erbringen oder eine bereits gestellte Diagnose „als Zweitmeinung“ absichern. Die weitere Behandlung findet beim überweisenden Arzt statt.
Überweisung zur Konsiliar-Untersuchung
Hier wird kollegialer fachärztlicher Rat für diagnostische Zwecke erbeten. Es handelt sich um eine besondere Form der Auftragsüberweisung.
Überweisung zur Mit- oder Weiterbehandlung
Bei dieser Überweisung soll der (Fach-)Arzt bei der weiteren Behandlung mitwirken, weil die eigenen Möglichkeiten nicht ausreichen. Bei der Überweisung zur Weiterbehandlung gibt der überweisende Arzt die Behandlung komplett ab – aus fachlichen Gründen, manchmal auch wegen geänderter Lebensumstände des Patienten (Umzug).
Beauftragung einer Laboruntersuchung
Auch das ist eine spezielle Form der Auftragsüberweisung. Hier werden bestimmte Laborleistungen beauftragt. Diagnose und Therapie liegen aber weiter beim behandelnden Arzt.
Privatversicherte sind bezüglich der Überweisungspflicht noch freier als Kassenpatienten. Sie können sich jederzeit an einen Arzt ihrer Wahl wenden und sind nicht an Kassenärzte gebunden. Eine Überweisung wird nicht benötigt. Die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung ist allerdings auch hier Voraussetzung für eine Kostenerstattung durch die Krankenversicherung.
Manche Versicherer bieten ihren Kunden sogenannte Primärarzttarife an. In diesem Fall muss die Erstbehandlung zunächst durch einen Primärarzt erfolgen – in der Regel durch den Hausarzt. Facharzt-Kosten werden erst dann (voll) erstattet, wenn der Hausarzt die Einschaltung eines Fach-Kollegen für erforderlich hält und dies durch Überweisung nachgewiesen werden kann. Die Überweisungs-Pflicht beruht hier auf einer zweiseitigen Vereinbarung zwischen Versicherungsanbieter und Versicherungsnehmer.
Überweisungen sind immer bis zum Ende des jeweiligen Quartals gültig. Eine am 12. Februar ausgestellte Überweisung zum Facharzt gilt demnach bis zum 31. März. In der Praxis ist es allerdings üblich, gegen Vorlage der Gesundheitskarte auch noch Überweisungen im Folgequartal zu akzeptieren. Bei langen Wartezeiten für Facharzttermine oder bei „kurz vor Toresschluss“ ausgestellten Überweisungen wäre sonst oft eine erneute Überweisung nötig – ein überflüssiger Aufwand.
Das sagt man über uns...
Kompetent. Freundlich. Verständlich. Empathisch. Gründlich. So muss ein Arzt heute arbeiten. Ich würde gerne mehr solcher Ärzte kennen für andere Fachrichtungen kennen.